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Änderungen von Arbeitsverträgen zur „Nettolohnoptimierung“ sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten

Unterschrift Vertrag

Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen wirkt sich auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden. Es widersprach damit der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung, die die Änderung der Arbeitsverträge im Rahmen einer Betriebsprüfung für unbeachtlich gehalten und eine Beitragsnachforderung festgesetzt hatte. Diese Nachforderung hat das LSG in großen Teilen aufgehoben. Die Änderung der Arbeitsverträge schlage auch auf das Beitragsrecht durch.

Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen (unter anderem Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse) gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise erfolgreich.

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehörten (zum Beispiel Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden seien (zum Beispiel Restaurantschecks), dürften keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) hätten die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vorgelegen. Die Rentenversicherung könne daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen. Auch eine Folge der Änderungsverträge sei zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Fall von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die Altersrente geringere Beiträge auf den Rentenkonten der Beschäftigten angespart werden. Dies ändere aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016, L 11 R 4048/15


Dominique Engelhardt

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