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Anlagegeschäfte: Auf Gebühren muss vor Vertragsschluss hingewiesen werden

Bei Anlagegeschäften dürfen nur dann Gebühren berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist. Dies hebt das Amtsgericht (AG) München hervor.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten Anfang 2011 einen Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag mit der Beklagten, einer Edelmetallhändlerin, abgeschlossen. Die beiden verpflichteten sich, jeweils 80 Euro im Monat für die Dauer von zehn (Ehefrau) beziehungsweise 20 (Ehemann) Jahren auf das Depot einzuzahlen. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten vom 01.03.2011 bis 01.03.2013 jeweils insgesamt 1.920 Euro, der Ehemann außerdem zusätzlich einen Einmalbetrag von 2.036 ein. Zu der Geldanlage geraten hatte ihnen ihr Versicherungsvertreter. Bei dem Anlagemodell sollte für die einbezahlte Summe jeweils Edelmetall in Form von Gold und/oder Silber erworben werden, was dann eingelagert wurde. Einen Prospekt oder Katalog über das Anlagemodell hat das Ehepaar nicht ausgehändigt bekommen.

Über etwaige Depot- oder Abschlussgebühren wurde es nicht aufgeklärt. Die von der Edelmetallhändlerin an das Ehepaar übersandten Schreiben enthalten keinen Hinweis auf etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Am 06.03.2013 kündigte das Ehepaar die beiden Depots mit sofortiger Wirkung und forderte von der Beklagten die Auszahlung der einbezahlten Beträge. Die Beklagte erstattete 933,42 Euro. Den Rest verrechnete sie mit Gebühren. Die Edelmetallhändlerin macht geltend, dass vertraglich vereinbarte Gebühren in Höhe von 4.943,51 Euro entstanden und von dem Ehepaar an sie zu zahlen seien. Das Ehepaar fordert auch diesen Betrag zurück.

Das AG München hat entschieden, dass das Ehepaar den Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages kündigen durfte. Für die Geldanlage müsse es keine Gebühren bezahlen. Die AGB der Beklagten, in denen die Gebühren geregelt sind, seien nicht Vertragsinhalt geworden, da sie in den Vertragsformularen nicht enthalten gewesen seien. Aber selbst wenn die AGB und die Pflicht zur Zahlung der Gebühren Vertragsinhalt geworden wären, könnte das Ehepaar das gesamte Geld zurückverlangen, so das AG.

Bei den Vertragsverhandlungen über Anlagegeschäfte seien die Anlagevermittler beziehungsweise die Anlageunternehmen verpflichtet, die Anleger vollständig und zutreffend über das langfristige Anlagemodell zu unterrichten. Im entschiedenen Fall seien die Gebührenansprüche ungewöhnlich hoch gewesen, da sie die Anlage im Fall einer vorzeitigen Kündigung als wirtschaftlich völlig sinnlos erscheinen ließen. Auf diesen aufklärungsbedürftigen Umstand habe weder die Beklagte noch der Anlagevermittler das Ehepaar hingewiesen. Die Beklagte hätte ungefragt über diesen Punkt ihres Produkts vor Abschluss des Vertrages aufklären oder zumindest dem Ehepaar rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages diese Information in deutlicher Art und Weise zukommen lassen müssen. Die Beklagte habe daher eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss begangen und müsse dem Ehepaar den Anlageschaden zurückzahlen. Denn es werde vermutet, dass der Anleger bei zutreffender Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte.

Amtsgericht München, Urteil vom 31.07.2014, 122 C 4188/14, nicht rechtskräftig


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