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Anwaltskosten sind bei Überschreitung des Gebührenrahmens keine außergewöhnlichen Belastungen

Anwaltskosten Paragraph

Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen beim BFH: VI B 54/15).

Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit, weil es dort zu einem Schimmelpilzbefall gekommen war. Vor dem Landgericht erstritten sie ein Grundurteil, mit dem der Bauleiter verpflichtet wurde, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen. Die Kläger machten für 2012 vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 Euro angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten, weil es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Verwaltungsanweisung nicht anwenden dürfe.

Das FG wies die Klage im Ergebnis ab. Zivilprozesskosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des RVG übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen. Insoweit sei auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzuwendenden Maßstäbe zurückzugreifen. Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 Euro pro Stunde beruhten.

FG Münster, Urteil vom 19.02.2015, 12 K 3703/13 G, nicht rkr


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