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Arbeitnehmerpflichten – Krankschreibungen sind ernst zu nehmen

DJ Krankschreibung

Das Arbeitsgericht Köln entschied am 12.02.2014 ( 2 Ca 4192/13) über die Kündigung eines Angestellten, der trotz seiner Krankschreibung „krankfeierte“. Der Angestellte ließ sich zwischen dem 23.4.13 und dem 3.5.13 krankschreiben. Nebenberuflich war er als DJ tätig. Anlässlich des Tanzes in den Mai und seinem Geburtstag am 1.5. stand der Kläger am DJ-Pult und trank nicht unerhebliche Mengen an Alkohol.

Der Arbeitgeber bekam diesen Umstand aufgrund eines engagierten Privatdetektivs mit und stützte darauf die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Köln sah diese Kündigung als rechtmäßig an. Zwar müsse man bei einer Krankschreibung nicht zwingend das Bett hüten, jedoch habe sich der Kläger eindeutig genesungswidrig verhalten.

Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht für notwendig, auch wenn diese bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich erforderlich ist.


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