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„Beschäftigungsloses“ Kind: Trotz selbstständiger Tätigkeit kann Kindergeldanspruch bestehen

Für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und das einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann Kindergeld beansprucht werden, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstun- den umfasst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kinder- geld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbstständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und for- derte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache an das Finanzgericht (FG) zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeld- anspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld unter anderem dann beansprucht wer- den, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von „beschäftigungslos“ nach § 119 Absatz 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozi- algesetzbuch Drittes Buch (SGB III alter Fassung; jetzt § 138 Absatz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließe die Ausübung einer selbst- ständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäf- tigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt blieben. Auf die Höhe der Einkünfte komme es nicht an. Insbesondere sei die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung.

Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwai- gen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2014, III R 9/14


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