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Diskriminierung wegen Schwerbehinderung: Mangels Beweises keine Entschädigung für Arbeitnehmer

Rollstuhl

Weil es einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, der seit einem Motorradunfall im Rollstuhl sitzt, nicht gelungen ist, den Beweis für die von ihm behaupteten Diskriminierungen durch seine Arbeitgeberin zu erbringen, ist er mit seiner Klage auf Entschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro erfolglos geblieben. Nur in Bezug auf eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung und rückständige Vergütungen hatte der Kläger Erfolg.

Die beklagte Arbeitgeberin hat nach Darstellung des Klägers unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm unter anderem eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, seine Vergütung verspätet beziehungsweise unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt. Der Kläger vermutet, dass die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Diese Vermutung müsse die Beklagte entkräften. Die Beklagte bestreitet, den Kläger diskriminiert zu haben und hält den Ausspruch der zuletzt ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung für gerechtfertigt, weil der Kläger entgegen der internen Anweisungen ein Foto von seinem Arbeitszimmer im Betrieb aufgenommen und im Prozess eingereicht habe.

Das ArbG hat der Klage teilweise – im Hinblick auf die angegriffene außerordentliche Kündigung und die ausstehende Vergütung – stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung hielt das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis dagegen zum 31.08.2015 beenden können, da es sich um einen Kleinbetrieb handele und das Arbeitsverhältnis nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliege. Dem Kläger ist es nach Überzeugung des ArbG nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen Diskriminierungen darstellten. Zum Teil fehle es nach den Schilderungen des Klägers bereits an ausreichenden Indizien, die für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sprächen. Zum Teil sei der Kläger beweisfällig geblieben. Für die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte hat das ArbG wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse mehr gesehen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015, 10 Ca 4027/15, nicht rechtskräftig


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