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Doppelte Haushaltsführung auch innerhalb derselben Stadt möglich

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Begriff des Beschäftigungsortes ist dabei weit auszulegen, sagt das FG Hamburg. Insbesondere sei unter „Beschäftigungsort“ nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen, erklärten die Richter unter Berufung auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2012 (Az. VI R 59/11): Der BFH leitet darin aus der gesetzlichen Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann.

Im konkret entschiedenen Fall wurde dem betroffenen Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug dennoch gestrichen: Eine Entfernung von 25 Kilometer und eine Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw beziehungsweise eine Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei allerdings unter großstädtischen Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne Weiteres zumutbar, so das FG Hamburg weiter. Deswegen könne in einem solchen Fall noch nicht erkannt werden, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung auseinanderfallen.

FG Hamburg vom 26.2.2012, 1 K 234/12


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