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Doppelte Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort auch bei 83 Kilometern Entfernung

Ein Wohnen am Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Wohnung 83 Kilometer vom Arbeitsort entfernt liegt. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus innerhalb von weniger als einer Stunde zu erreichen ist und der Wohnort deswegen als Zweitwohnsitz gewählt wurde, weil sich dort Bibliotheken befinden, die der Arbeitnehmer (hier: ein Hochschulprofessor) beruflich nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der BFH führt dazu aus, dass es sich bei einer Entfernung von 83 Kilometern und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde um eine in der heutigen Zeit übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handele. Dass sich der Hochschulprofessor auch wegen der dort ansässigen Bibliotheken für den Ort seiner Zweitwohnung entschlossen habe, sei als weiterer beruflicher Grund zu werten, der für die Standortwahl eine maßgebliche Rolle gespielt habe. Wenn demgegenüber in der Gesamtwürdigung dem Umstand, dass der Ort der Zweitwohnung auch günstig zum Wohnort der Familie gelegen ist, eine mindere Bedeutung beigemessen werde, sei dies zulässig, so der BFH abschließend.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.2014, VI R 59/13


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