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Einsicht in die Personalakten: Nicht unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Personalakten Einsicht Rechtsanwalt

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Die Regelung begründe damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, betont das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folge jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall sei dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Seine bisherige Arbeitgeberin hatte ihm eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin habe dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis sei die Beklagte gebunden (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Kläger habe damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14


Dominique Engelhardt

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