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Fotos und Videos von Mitarbeitern müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht per se entfernt werden

Kamera Linse

– Eine schriftliche Genehmigung des Arbeitnehmers muss jedoch vorliegen

Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte in seinem Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13 die Verwendbarkeit von Fotos und Videos von Mitarbeitern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Zusammenhang nahm das Gericht in Erfurt Stellung zum maßgeblichen § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Im Gegensatz zum Bundesdatenschutzgesetz setze § 22 KUG zwar keine schriftliche Zustimmung voraus; gleichwohl müsse die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden. Diese führe zum Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers, der auch im Arbeitsverhältnis sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können müsse. Ist die Einwilligung jedoch erst einmal erteilt, sind für die Möglichkeit einen Widerruf des Einverständnisses auch die Belange des Arbeitgebers relevant.

Diese bestehen z.B. in dem wirtschaftlichen Interesse an einer zumindest kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Der Arbeitnehmer kann sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen.

Im zu beurteilenden Fall sah das BAG keinen revisionsrechtlichen Fehler in der Würdigung der Vorinstanz, die ein Ende des Einverständnisses durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann verneint, wenn das entscheidende Bild bzw. Film lediglich Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers bezugnehmenden Inhalt transportiert.


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