Online Akte

Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung kann zu Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen

Eine gesellschaftsrechtliche Nachhaftung kann zu Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Dies geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) hervor. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Der Kläger hatte sich im Jahr 1990 mit einer Einlage von 100.000 DM an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Unternehmensgegenstand war die (überwiegend fremdfinanzierte) Instandsetzung und Modernisierung sowie die nachfolgende Vermietung eines Mietshauses. Nachdem sich die Grundstücksgesellschaft mit den Finanzierungsraten in Verzug befunden hatte, veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil im Jahr 2003 und zahlte der Erwerberin einen Ablösebetrag von 4.000 Euro.

Nach Kündigung des Darlehensvertrags nahm die finanzierende Bank den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung in Anspruch, woraufhin dieser im Jahr 2009 insgesamt rund 156.000 Euro zahlte. Den begehrten Abzug dieser Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzamt ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage (teilweise) stattgegeben. Die Zahlungen stellten nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit der Zinsanteil betroffen sei. Denn das Darlehen sei zur Instandhaltung und Modernisierung der – später vermieteten – Immobilie verwendet worden. Gleiches gelte für die aufgelaufenen Prozesszinsen. Insgesamt seien rund 81.000 Euro abzugsfähig.

Der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils und die damit verbundene anteilige Veräußerung der Immobilie (Übertragung von Bruchteilseigentum) nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten nachträgliche Schuldzinsen grundsätzlich auch nach einer (anteiligen) Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist für private Veräußerungsgeschäfte weiter als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, 13 K 1365/12 E


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: