Glossar



A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

A-typisch stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft ist eine Unternehmung in beliebiger Rechtsform, an der sich Kapitalgeber mit einer Beteiligung einbringen, ohne dass diese Beteiligung nach außen hin aufden Briefbögen oder im Handelsregister erkennbar wird.

Bei der stillen Gesellschaft unterscheidet man die typisch stille Gesellschaft und die A-typisch stille Gesellschaft, wobei die Unterscheidung an der Mitunternehmerstellung festgemacht wird. Wenn ein stiller Gesellschafter sowohl Mitbestimmungsrechte als auch Gewinn- und Verlustbeteiligung hat, deutet vieles darauf hin, dass dieser gewerblicher Mitunternehmer ist und dann als A-typisch stiller Gesellschafter geführt wird.

Wenn ein stiller Gesellschafter lediglich am Gewinn und nicht an stillen Reserven beteiligt ist und auch keine wesentlichen Mitspracherechte genießt, wird er als typisch stiller Gesellschafter geführt und hat Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen.

zurück

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird nach deutschem Erbrecht der Nachlass der Erben gemeinschaftliches Vermögen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe kann am Nachlass über seinen Anteil verfügen, aber nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung Regelungen über das Schicksal des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden kann. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine sichere Position in Gestalt einer Anwartschaft.

Existenzgründung

Mit der Unternehmens- oder Existenzgründung wird ein Unternehmen sozusagen geboren. Die im Vorfeld notwendigen Planungen zur Gründung gehören ebenfalls mit zum Gründungsprozess. Sie ist ein Begriff für große Unternehmungen (Kapitalgesellschaften jenseits des Mittelstandes). Für kleine Unternehmen ist der Begriff Existenzgründung üblich.

zurück

Forderungsmanagement

Seinen Ursprung hat das Forderungsmanagement in der anglo-amerikanischen Unternehmenspraxis (Credit & Collect). In Deutschland hat es sich in den achtziger Jahren etabliert und wird als Unternehmensfunktion praktiziert welche dem Rechnungswesen zugeordnet ist. Weitgehend synonyme Bezeichnungen für Forderungsmanagement sind Kreditmanagement, Debitorenmanagement und Konditionenmanagement.

zurück

Planung von Firmengründung

Bei der Planung einer Firmengründung sind viele Aspekte zu berücksichtigen. Neben der Prüfung der Geschäftsidee und der Aufstellung eines Finanzplanes ist darüber hinaus zu entscheiden, welche Gesellschaftsform man wählen möchte. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgt die Gründung einer Firma auch ohne Vertrag. Praktisch beginnt das Unternehmen mit der Tätigkeit am Markt und tritt spätestens mit der pflichtgemäßen Anmeldung beim Gewerbeamt am Markt auf. Auch eine OHG und eine KG wird mit der eigenen Entscheidung gegründet und durch die Gewerbeanmeldung lediglich bekannt gegeben.

Anders verhält es sich bei der GmbH und der AG. Hier ist die notarielle Anmeldung erforderlich und eine Eintragung im Handelsregister findet statt. Die Eintragung im Handelsregister ist dabei konstitutiv, dies bedeutet, dass die Firma mit der Eintragung im Handelsregister entstanden ist.

Davon abweichend gilt die Firma steuerrechtlich mit Abschluss des notariellen Vertrages als gegründet.

zurück

Franchiseberatung

Für Existenzgründer ist die Gründung im Rahmen eines Franchisevertrages eine ernst zu nehmende Alternative. Bei dieser Art der Vertragsbindung übernimmt der Existenzgründer eine Geschäftsidee und darüber hinausgehend begleitende Unterstützung im Bereich Produkte oder Werbung. Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer einen Anteil an dem erzielten Umsatz oder Gewinn an den Franchisegeber abzuführen.

Die Aufgestaltung der Franchiseverträge ist sehr individuell und bedarf einer genauen Prüfung. Insbesondere ist dabei zu prüfen, wie eng sich der Franchisenehmer an den Franchisegeber bindet und gegebenenfalls herauszuarbeiten, ob es sich um Knebelverträge handelt. Darüberhinaus ist auch bei Franchiseverträgen die wirtschaftliche Tragfähigkeit keinesfalls gesichert und auch zu prüfen.

zurück

Gründungsberatung

Eine intensive Gründungsberatung erfolgt durch den Steuerberater vor Gründung des Unternehmens. Neben der intensiven Prüfung der Geschäftsidee auf wirtschafliche Tragfähigkeit ist insbesondere ein Finanzplan und ein Liquiditätsplan aufzustellen. Wenn die Geschäftsidee umgesetzt werden soll, ist des Weiteren die Buchführungspflicht zu erläutern und alle steuerlichen Abgaben zu besprechen. Die Umsatzsteuerpflicht ist zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die Buchhaltung monatlich oder in langfristigen Abschnitten erstellt wird. Für die Einkommensteuer ist eine Hochrechnung zu erstellen, die als Grundlage für entsprechende Steuerrücklagen dient.

Nach der ersten Gründungsberatung ist eine weitergehende Beratung im ersten Jahr der Existenzgründung unverzichtbar, um die dynamischen Prozesse entsprechend zu prüfen und zu würdigen. Ebenfalls können ggf. für die Gründungs-und Folgeberatung eine Vielzahl von Fördermitteln in Anspruch genommen werden.

zurück

Geschäftsführerhaftung

Bei Gesellschaften in Form der GmbH oder GmbH & Co. KG sowie der Aktiengesellschaft besteht eine beschränkte Haftung gegenüber Dritten. Dies ist ein wesentlicher Vorteil dieser Gesellschaftsformen. Für die Geschäftsführer solcher Gesellschaften bedeutet dies jedoch, dass immer öfter die Gesellschafter persönlich in Haftung genommen werden. Insbesondere das Finanzamt nimmt Geschätsführer gerne und oft in Haftung ( § 69 AO), wenn die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft in der Phase kurz vor einer Insolvenz nicht erfüllt wurden. Die häufigsten Fälle sind Haftungen für nicht abgeführte Lohnsteuer. Bei nicht abgeführter Umsatzsteuer oder nicht angemeldeter Umsatzsteuer ist ebenfalls der Geschäftsführer häufig in der persönlichen Haftung.

Die Frage, in welcher Höhe hierbei gehaftet wird ist dabei genau zu prüfen. Naturgemäß wird das Finanzamt im Zweifel die Haftung für die gesamte rückständige Steuer einfordern. Eine genaue Prüfung ergibt dabei häufig, dass eine Haftung nicht gegeben ist oder eine wesentlich geringere Haftung gegeben ist.

Bei insolvenzgefährdeten Unternehmen ist daher die oberste Pflicht der Geschäftsführer die steuerlichen Abgaben ordentlich zu entrichten und die Meldungen ordnungsgemäß und fristgerecht zu erstellen.

zurück

Insolvenzberatung

Die Insolvenzberatung nach der Insolvenzordnung dient der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Sie setzt dort an, wo normale Schuldnerberatung aufhört. Die Klienten sind überschuldet und können ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr leisten. Die Schulden sind mit den freien Geldmitteln des Haushaltseinkommens nicht rückzahlbar. Die Insolvenzberatung wird von öffentlichen und freien Trägern und auch von privaten Anbietern durchgeführt.

Ausserhalb der Insolvenzordnung sollte bei drohender Insolvenz eine Beratung des Geschäftsführers erfolgen, da bei Fehlverhalten eine persönliche Haftung des Geschäftsführers droht. Aus praktischer Erfahrung ist die persönliche Haftung im Bereich Steuern und Sozialabgaben in mehr als der Hälfte der Fälle gegeben.


zurück

Immobiliensanierung steuerlich planen

Beider Sanierung von vermieteten Immobilien stellt sich stets die Frage, ob die Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden können. Bis zum Jahr 2003 war dies unkompliziert soweit die Kosten einen bestimmten Anteilan den Anschaffungskosten nicht überstiegen.

Nach dem verschiedene BFH-Urteile von der Finanzverwaltung umgesetzt wurden, ist eine pauschale Aussage über die steuerliche Absetzbarkeit für Renovierungskosten nicht mehr möglich. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Kosten zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören. In diesem Fall sind diese nur zu 2 % im Jahr ansetzbar. Dies kann unabhängig von der Höhe der Kosten eintreten, z. B., wenn eine Wohnung bisher unvermietet war und mit der Renovierung die Vermietbarkeit hergestellt wurde.

Für alle Vermieter ist daher eine Planung der Sanierung von vermieteten Immobilien unter steuerlichen Gesichtspunkten dringend zu empfehlen. Insbesondere bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, die alle gängigen Gewerke (Strom, Wasser, Fenster) betreffen, ist eine Beratung im Vorfeld dringend erforderlich.

zurück

Jahresabschlussanalyse

Die Jahresabschlussanalyse (auch Bilanzanalyse) befasst sich mit der Untersuchung der derzeitigen und zukünftigen Wirtschaftslage von Unternehmen anhand des Jahresabschlusses, welcher sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Analyse kann von speziellen Analysten durchgeführt werden aber auch intern vom Unternehmen selbst.

zurück

KG-Gründung

Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch einen Notar. Eine Haftungsbeschränkung des Kommanditisten greift erst ab Eintragung der Haftsumme im Handelsregister. Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als sog. Vorratsgesellschaft erwerben.

Konfliktklärung

Seit der Vertreibung aus dem Paradies haben sich die Menschen verschiedener Methoden bedient, um Streit und Konflikte zu klären. Die Überlastung unserer Gerichte zeigt auf, wie wichtig eine Auseinandersetzung mit diesem Thema ist.

Dass Konflikte so schnell eskalieren können, liegt meistens daran, dass die Streitparteien nur noch Schuldzuweisungen hören und dadurch selbst ebenfalls die Schuld dem Anderen anlasten. Es ist jedoch auch wenig hilfreich kritische Themen nicht anzusprechen und Konflikte nicht zu klären.

Zu einer sinnvollen Streitkultur gehören der wertschätzende Umgang mit unseren Gesprächspartnern und der notwendige Respekt davor, dass die Streitparteien unterschiedlicher Auffassung sein können. Da ein respektvoller Umgang miteinander auch bei der Klärung von Konflikten zu unserer Unternehmensphilosophie gehört, lag nahe sich mit dem Thema näher zu beschäftigen.
Ein sehr erfolgversprechendes und kostengünstiges Verfahren zur Konfliktklärung ist die Mediation.
Die Mediation ist ein strukturiertes Verfahren einen Konflikt mit Hilfe eines Dritten (des Mediators) in einem geschützten Rahmen zu klären. Die Konfliktparteien werden dabei in die Lage versetzt gemeinsam eine Lösung herbeizuführen.

zurück

Limited & Co. KG

Die Limited & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei welcher der Komplementär eine Company Limited by Shares (Ltd.) ist. Die Ltd. ist zumeist nach englischem Recht gegründet. Es handelt sich um eine Mischform wie die „GmbH & Co. KG“, die die Vorteile einer Limited und einer Kommanditgesellschaft vereint. Bei Kleinunternehmen als Einmann-Ltd. & Co. KG ist der Alleingesellschafter der Limited Company auch einziger Kommanditist.

zurück

Mediation

Konflikte gibt es immer da, wo Menschen zusammenleben und arbeiten. Nur ein ungelöster Konflikt ist ein gefährlicher Konflikt, weil die Parteien nicht wissen, wie sie den Konflikt lösen sollen und dieser sich dadurch eher verstärkt.

Bei der Mediation geht es um einen lösungsorientierten Ansatz zur Klärung des Konfliktes. Dabei werden die Konfliktparteien in die Lage versetzt, ihren Konflikt selbst zu klären und möglichst eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten zukunftsfähig ist.

Die wichtigsten Prinzipien des Mediationsverfahren sind:
Freiwilligkeit, Allparteilichkeikeit, Eigenverantwortung, Offenheit und Informiertheit, Vertraulichkeit und Ergebnisoffenheit.

Bei der Mediation geht es darum, dass alle Parteien gehört und verstanden werden. Dass die Intressen, Bedürfnisse und Wünsche des Einzelnen in ihrer Unterschiedlichkeit gesehen und akzeptiert werden und ein Konsens für die Zukunft gefunden wird.

Der Mediator, Die Mediatorin schafft den sicheren Rahmen und leitet den Prozeß, um den Konfliktparteien die Möglichkeit zu geben, eine Lösung zu erarbeiten, die, für alle Beteiligten akzeptabel ist und möglichst zu einer gewinnbringenden Lösung für alle führt.

Ist eine Lösung ohne Hilfe eines Dritten nicht mehr zu finden, ist eine Mediation das Verfahren der Wahl, bevor der Gang zu einer höheren Instanz (Gericht, Schiedsverfahren) notwendig wird.

Mediation kann in sehr vielen Fällen dazu beitragen eine befriedigende Lösung eines Konfliktes herbeizuführen, und wenn nicht, kann auch die Klarheit darüber, dass eine gemeinsame Lösung nicht möglich ist, zur Entspannung der Situation beitragen.

zurück

Rechtsformvergleich

Ein Unternehmen kann als Einzelunternehmen bzw. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) tätig werden oder eine Handelsgesellschaft wählen. Als Handelsgesellschaft kommt die oHG (offene Handelsgesellschaft), die KG (Kommanditgesellschaft) oder die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie die AG (Aktiengesellschaft) in Frage.

Die verschiedenen Rechtsformen sind zum einen hinsichtlich ihrer Haftungsbeschränkung zu vergleichen, wobei die GmbH und die AG eine Haftungsbeschränkung haben. Auch die GmbH & Co. KG ist haftungsbeschränkt.

Darüber hinaus ist ein Rechtsformvergleich hinsichtlich der steuerlichen Belastung möglich. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der zukünftigen Umsätze und Gewinne sowie der zukünftigen Gewinnverwendung, lässt sich die steuerliche Belastung durch eine entsprechende Rechtsform optimieren.

Auch bezüglich der Finanzierung lassen sich die Rechtsformen vergleichen. Wenn Kapitalgeber sich an einer Unternehmung beteiligen sollen, bieten die verschiedenen Rechtsformen unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten mit unterschiedlichem Mitspracherecht der Kapitalgeber.

zurück

Selbstanzeige

Selbstanzeige ist ein Begriff aus dem Steuerstrafrecht, § 371 Abgabenordnung. Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung vollendet hat. Mit dem Akt der Selbstanzeige wird "tätige Reue" auch nach einem bereits vollendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert, ein Phänomen, das dem Strafrecht sonst fremd ist.

zurück

Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht ist ein Rechtsgebiet, was unter das Rechtsberatungsgesetz fällt. Häufig ist es so, dass die steuerberatenden Kanzleien sehr intensiv im Sozialversicherungs- recht arbeiten. Eine Beratung oder Vertretungim Rechtsstreit darf hingegen nur in wenigen Fällen durch einen Steuerberater erfolgen. Die Konsequenz daraus ist, dass interprofessionelle Rechts-und Steuerberaterkanzleien, wie die St-B-K hier ihr Tätigkeitsfeld finden.


Statusfeststellung

Insbesondere bei Familienangehörigen und bei Gesellschaftern / Geschaäftsführern steht in Frage, ob diese versicherungspflichtig beschäftigt werden können. Um eine Klärung herbei zu führen, ob ein Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig ist, kann eine sogenannte Statusfeststellung durchgeführt werden. Die Statusfeststellung wird durch Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung vollzogen. Die Feststellung ist dabei verbindlich. Eine rückwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit kann dabei zu Erstattungen der zuviel gezahlten Beiträge führen. Die Beiträge an die Kranken- und Arbeitslosenversicherung können 4 Jahre rückwirkend erstattet werden. Beiträge in der Rentenversicherung bis zu 30 Jahren.

zurück

Umschichtung und Umfinanzierung

Umschichtungen im Vermögensbereich finden statt, wenn materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte in liquide Form überführt werden. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Substitutionsfinanzierung. Diese Umschichtung erfolgt hauptsächlich durch den Umsatzprozess.

Umfinanzierung ist die Umschichtung von Positionen der Vermögens- und/oder Kapitalseite, ohne Veränderung der zur Verfügung stehenden Mittel.

Unternehmensfinanzierung

Unternehmensfinanzierung ist die Planung und Durchführung aller Aufgaben, die mit dem finanzwirtschaftlichen Bereich des Unternehmens befasst sind. Sie hat im wesentlichen zwei Aufgaben: Kapitalbeschaffung und Liquiditätssicherung.

Unternehmensgründung

Mit der Unternehmensgründung wird ein Unternehmen sozusagen geboren. Die im Vorfeld notwendigen Planungen zur Gründung gehören ebenfalls mit zum Gründungsprozess. Sie ist ein Begriff für große Unternehmungen (Kapitalgesellschaften jenseits des Mittelstandes). Für kleine Unternehmen ist der Begriff Existenzgründung üblich.

Unternehmenskauf

Unter Unternehmenskauf wird gemeinhin eine spezielle Form des Kaufvertrages verstanden. Mit dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, an den Käufer ein bestimmtes Unternehmen zu verkaufen. Je nach Unternehmensform sind dabei verschiedene Form- und Wirksamkeitserfordernisse zu beachten.