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Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen

Unternehmen Konkurrenz Entlassung

Wer sich zu 50 Prozent an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden.

Der Kläger war für die Beklagte, ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat unter anderem Aufträge für die Beklagte durchgeführt.

Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.

Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolglos. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sei dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt, so das LAG. Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung sei dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten.

Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, habe in Konkurrenz zur Beklagten gestanden. Sie habe ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten. Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestreitet, reiche nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses sei er in der Lage gewesen, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten wog nach Ansicht des LAG – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwer, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten gewesen sei.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017, 3 Sa 202/16, rechtskräftig


Dominique Engelhardt

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