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Kosten für Winterdienst sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig

Winterdienst absetzbar

Viele wünschen sich weiße Weihnachten für die besinnliche Stimmung an den Feiertagen. Aber mit dem Schnee kommt auch die Pflicht, die Gehwege frei zu halten. Wer dem unliebsamen Winterdienst nicht selbst nachkommen möchte, kann dafür einen Dienstleister beauftragen und die anfallenden Kosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wer für die winterlichen Räumarbeiten eine Firma beauftragt kann jährlich bis zu 20.000 Euro für Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuererklärung ansetzen. Von der Einkommensteuer werden 20% der geltend gemachten Aufwendungen abgezogen.

Die Finanzverwaltung hatte sich bisher dagegen gewehrt, dass auch Kosten für Arbeiten außerhalb des Grundstücks berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun aber in einem Urteil klargestellt, dass Hauseigentümer und Mieter auch Arbeitskosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können.

Sollte es also doch noch weiße Weihnachten geben, kann aus steuerlicher Sicht guten Gewissens ein Dienstleister für die Räumarbeiten beauftragt werden.

Die St-B-K wünscht schon jetzt besinnliche Feiertage


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