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Ordentliches Kündigungsrecht der Sparkassen

Klausel muss gegenüber Verbrauchern klarstellen, dass Kündigung sachgerechten Grund erfordert

Eine Klausel, die Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes klar.

Der Verband nahm die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“

Die Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Der BGH hat die Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel deren Recht zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel sei insoweit intransparent und damit unwirksam. Die Beklagte sei als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie sei unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher sei sie gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündige die Beklagte ohne sachgerechten Grund, sei die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringe, verstoße sie gegen das Transparenzgebot.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2015, XI ZR 214/14


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