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Paketzustellerin muss nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Paket Zustellung

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Im konkreten Fall hatten mehr Indizien für eine Selbstständigkeit vorgelegen als für eine abhängige Beschäftigung.

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragt ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer bestimmten Subunternehmerin. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für die Subunternehmerin Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Die beklagte Rentenversicherung stellte fest, dass die Frau ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Sie sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Auch müsse die Subunternehmerin die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.

Das SG Düsseldorf sah dies anders und gab der Klage des Subunternehmens statt. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war es davon überzeugt, dass die Subunternehmerin selbstständig tätig ist. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe sie es faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände überwögen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2015, S 45 R 1190/14, nicht rechtskräftig


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