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Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten sind nicht steuerfrei

Arzt Bereitschaftsdienst

Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b Absatz 1 EStG. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Nach § 3b Absatz 1 EStG seien neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. § 3b Absatz 2 Satz 1 EStG definiere Grundlohn als laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn sei, wie sich aus § 39b EStG ergebe, von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn sei das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er sei in einen Stundenlohn umzurechnen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist laut BFH weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür sei regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist. Weitere Voraussetzung seien grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit.

Dadurch solle von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehle es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich sei.

Im zugrunde liegenden Fall habe die Klägerin (eine GmbH, die Fachkliniken betreibt) neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Vielmehr habe sie die streitigen Zusatzzahlungen allgemein – ohne Ansehung der von den Ärzten im Einzelnen tatsächlich zu den nach § 3b Absatz 2 EStG begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden – gewährt. Aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten seien lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und als steuerfrei behandelt worden, so der BFH.

Die einzelnen genannten Beträge würden einheitlich für Werktagsdienst einerseits und Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit andererseits angegeben. Die streitige Vergütung sei somit Teil einer einheitlichen – erhöhten – Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste, die auch die Erschwernisse der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entgilt. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich laut BFH nicht um Zuschläge im Sinne des § 3b Absatz 1 EStG. Vielmehr hätten diese Vergütungen den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung. Dadurch würden gerade nicht die besonderen Erschwernisse und Belastungen finanziell ausgeglichen, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, sondern vielmehr die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, das heißt sowohl für Samstage, Sonntage und Feiertage als auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14


Dominique Engelhardt

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