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Steueransprüche: Keine Verjährung am Wochenende

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Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die so genannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der so genannten Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt erst am 02.01.2012 ein. Finanzamt und Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 geendet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Absatz 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 02.01.2012 ein. Folglich sei der Kläger – entgegen der Auffassung von Finanzamt und FG – für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Entscheidung ist laut BFH auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15


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