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Unternehmen mit Betriebsgelände auf Landesgrenze trifft doppelte IHK-Beitragspflicht

Ein Unternehmen, dessen Betriebsgelände sich auf der Grenze zwischen Hessen und Rheinland-Pfalz befindet, muss IHK-Beiträge sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.

Das Betriebsgelände des klagenden Unternehmens liegt teilweise in Rheinland-Pfalz und teilweise auf hessischem Gebiet. In den die Klägerin betreffenden gewerbesteuerlichen Zerlegungsbescheiden der zuständigen Finanzämter sind Zerlegungsanteile sowohl für den Bezirk der beklagten IHK Koblenz wie auch für den Bezirk der IHK Wiesbaden ausgewiesen. In der Vergangenheit entrichtete die Klägerin IHK-Beiträge ausschließlich an die IHK Wiesbaden.

Nachdem nunmehr auch die Beklagte die Klägerin zu IHK-Beiträgen herangezogen hatte, legte sie dagegen Widerspruch ein. Sie machte geltend, steuerlich und rechtlich handele es sich zwar um zwei Betriebsstätten in Rheinland-Pfalz und Hessen, nach außen trete das Betriebsgelände aber als eine Betriebsstätte in Erscheinung, die zufällig durch die bestehende Landesgrenze geteilt werde. Die Belastung der Klägerin mit zwei Grundbeiträgen sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Widerspruch wurde von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Beitragserhebung, so die Koblenzer Richter, stehe mit den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang. Aufgrund der gegenüber der Klägerin ergangenen steuerlichen Zerlegungsbescheide stehe bestandskräftig fest, dass im veranlagten Zeitraum eine Betriebsstätte der Klägerin im Kammerbezirk der Beklagten vorhanden war. An diese Feststellung der Steuerverwaltung seien sowohl die Beklagte als auch das Gericht gebunden.

Die Pflicht zur Entrichtung von IHK-Beiträgen knüpfe unter anderem an das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kammerbezirk an. Demnach sei der Beitrag hier zu Recht erhoben worden. Auf sonstige, außerhalb des Steuerrechts liegende Gesichtspunkte komme es nicht an. Daher sei insbesondere unerheblich, ob sich das Betriebsgelände der Klägerin bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Betriebsstätte darstelle.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.05.2015, 5 K 751/14.KO


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