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Verschärfung der Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 01.01.2015

Paragraph

Am 24.09.2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen beschlossen. Das Grundkonstrukt der strafbefreienden Selbstanzeige wird grundsätzlich erhalten bleiben. Es wird aber deutlich an den Stellschrauben für die Voraussetzungen und insbesondere für die finanziellen Konsequenzen der strafbefreienden Selbstanzeige gedreht.

Als weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige wird die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr) hinzugefügt. Am meisten werden aber die Auswirkungen der Verschärfung der finanziellen Konsequenzen ins Gewicht fallen.

So wird die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 € auf 25.000 € reduziert. Außerdem wird der zu zahlenden Geldbetrag in Abhängigkeit vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Dieses heißt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000,01 € bis 99.999,99 € ein Zuschlag von 10 % an das Finanzamt zu leisten ist. Ab 100.000,00 € bis 999.999,99 € Hinterziehungsbetrag wird ein Zuschlage von 15 % fällig. Für Hinterziehungsbeträge ab 1 Millionen Euro werden zukünftig 20 % Strafzuschlag erhoben.

Bisher muss „lediglich“ ein Strafzuschlag von 5 % geleistet werden. Ebenfalls wird der Zeitraum der Besteuerung für nicht erklärte ausländische Kapitalerträge deutlich erweitert. Hingegen bleibt die Strafverfolgungsverjährung mit einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.


Sven Kaiser

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