
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht | Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Kontaktdaten
Beruflicher Werdegang:
03/2022 | Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) |
04/2021 | Fachanwalt für Erbrecht |
ab 2018 | Fachanwaltslehrgang Erbrecht |
ab 2018 | Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld |
2009 bis 2018 | Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Steuer- und Rechtsberatungskanzlei im Ruhrgebiet |
08/2012 | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
ab 2010 | Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht |
2006 bis 2008 | Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Steuer- und Rechtsberatungskanzlei in Wuppertal |
2006 | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft |
2003 bis 2005 | Referendariat am OLG Düsseldorf mit Auslandsstation in einer spanischen Rechtsanwaltskanzlei in Marbella |
bis 2003 | Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster |
Veröffentlichungen:
Urteilskommentierungen, Deubner Verlag:
09/2020 – Änderungsvorbehalt und Bindungswirkung einer wechselseitigen Einsetzung zum Alleinerben bei Pflichtteilsstrafklausel
Besprechung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.06.2020 – 3 Wx 79/20
06/2020 – Inkrafttreten eines dem Erbvertrag zuwiderlaufenden Testaments
Besprechung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.03.2020 – I-3 Wx 35/19
06/2020 – Überschreitet die Vermietung von Wohnungen die Grenze der Vermögensverwaltung?
Besprechung zum Beschluss des FG Münster vom 29.04.2020 – 3 V 605/20
04/2020 – Bedeuttung der Andeutungstheorie bei Auslegung eines Testaments bzgl. der Einsetzung von Ersatzerben
Besprechung zum Beschluss des KG Berlin vom 17.01.2020 – 6 W 58/19
04/2020 – Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden getroffen haben
Besprechung zum Beschluss des OLG München vom 11.03.2020, 31 WX 10/20
12/2019 – Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass die Ehegatten die Verfügung gemeinsam mit Testierwillen in Wiederholungsabsicht vernichtet haben. Eine nachträgliche Zustimmung des Ehegatten an der einseitigen Zerstörung durch den anderen Ehegatten ist nicht möglich.
Besprechung zum Beschluss des OLG München vom 31. Oktober 2019; Wx 398/
02/2019 – Hemmung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Besprechung zum Urteil des BGH – IV ZR 313/17 – vom 31.10.2018
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02/2019 – Fiskus haftet nicht unbeschränkt für nach dem Erbfall anfallende Wohngelder