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Insolvenzanfechtung auch bei Geldstrafen wegen Verurteilung denkbar

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Der BGH entschied am 10. Juli über die Anfechtbarkeit von Geldstrafen aus einer strafrechtlichen Verurteilung. Der Verurteilte befindet sich seit dem Jahr 2009 im Verbraucherinsolvenzverfahren. Zuvor, im Oktober 2006 wurde er zu 100 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Zusätzlich waren Verfahrenskosten zu zahlen. Der Insolvenzschuldner zahlte fortan monatlich 50 €, insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 1.050.

Der Insolvenzverwalter forderte die genannte Summe zugunsten der Insolvenzmasse im Wege einer Vorsatzanfechtung zurück. Der BGH sah diese Forderung im Ergebnis als begründet an.

Der Schuldner war während des Zahlungszeitraums aufgrund seines Einkommens zwischen etwa 1.200-1.900, seiner Stellung als unterhaltsverpflichteter Familienvater und seinen Schulden in Höhe von etwa 15.000 € zahlungsunfähig. Die Zahlungen waren auch gläubigerbenachteiligend, denn diese wurden aus seinem pfändbaren Vermögen geleistet. Ferner handelte er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er die Zahlung zur Abwendung der ansonsten drohenden Freiheitsstrafe machte.

Da er seine Vermögenslage auch im Rahmen des Strafverfahrens offenbarte, hatte der Zahlungsempfänger, der Freistaat Bayern, ebenfalls Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit.

Damit zeigt sich erneut, dass die Anfechtung und die Rückforderung zugunsten der Insolvenzmasse selbst in Bereichen droht, bei denen man eine solche keinesfalls vermuten würde.


Sven Kaiser

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