Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. Er weicht damit von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für […]
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