Hollywood macht es vor: Wenn sich Familienmitglieder zerstreiten, droht oft die – dramatisch angekündigte – Enterbung und damit der soziale Abstieg. Dabei ist mit Enterbung nichts anderes gemeint als der Ausschluss von der Erbfolge. Dies ist in Deutschland nur dann möglich, wenn der:die Erblasser:in eine entsprechende Nachlassregelung hinterlässt. Allerdings entbindet auch die Enterbung nicht von der Pflichtteilsverpflichtung. Der Pflichtteil lässt sich grundsätzlich nur in Ausnahmefällen umgehen oder reduzieren.
Wie können Angehörige enterbt werden?
Wer Angehörige von der Erbschaft ausschließen möchte, kann über ein entsprechendes Testament festlegen, dass diese von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Im Testament kann dies explizit, aber auch indirekt formuliert werden. Üblich sind Klauseln wie zum Beispiel:
- „Mein Sohn Holger soll nichts von meinem Vermögen erben.“ Oder
- „Ich enterbe meine jüngste Tochter Helene.“
Ebenfalls möglich ist eine Enterbung, indem in der Nachlassregelung nur bestimmte Personen als Erb:innen genannt werden. Durch die Formulierung wird dann klar, dass außer den genannten Personen niemand sonst für ein Erbe vorgesehen ist.
Anspruch auf den Pflichtteil – auch nach einer Enterbung!
Auch dann, wenn per Nachlassregelung die Enterbung naher Angehöriger festgelegt wird, besteht für diese dennoch ein Anspruch auf den Pflichtteil. Die enterbten Angehörigen gehen somit nicht leer aus, sondern können gegenüber den bedachten Erb:innen den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Lässt sich der Pflichtteilsanspruch umgehen?
Wer Angehörige enterben möchte, der möchte in der Regel auch den Pflichtteilsanspruch umgehen. Hier setzt der Gesetzgeber aber enge Grenzen, denn: Die Pflichtteilsregelung ist Ausdruck der Fürsorgepflicht, die den:die Erblasser:in auch über den Tod hinaus trifft.
Entzug des Pflichtteils
Gemäß den Vorschriften von § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) ist es möglich, dem:der Pflichtteilsberechtigten den Anspruch auf den Pflichtteil zu entziehen, wenn auf Seiten des:der Berechtigten ein sogenanntes „schuldhaftes Vergehen“ vorliegt.
Dieses ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der:die Pflichtteilsberechtigte
- dem:der Erblasser:in nach dem Leben trachtet;
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den:die Erblasser:in schuldig gemacht hat;
- eine ihm:ihr dem:der Erblasser:in obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe am Nachlass für den:die Erblasser:in unzumutbar ist.
Wichtig zu wissen: Der Grund für die Entziehung des Pflichtteils muss zum Zeitpunkt bestehen, in dem das Testament bzw. die Nachlassregelung errichtet wird. Die Gründe müssen in der letztwilligen Verfügung benannt werden. Die Beweislast obliegt dabei dem:der Erblasser:in bzw. dessen Erb:innen, wenn der Todesfall schon eingetreten ist.
Können Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil verzichten?
Um insbesondere nach dem Erbfall erbrechtliche Streitigkeiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, können sich Erblasser:in und Pflichtteilsberechtigte schon zu Lebzeiten auf einen Pflichtteilsverzicht einigen. Als „Entschädigung“ erhält der:die Pflichtteilsberechtigte für gewöhnlich einen Teil des Nachlasses Zug um Zug gegen das Einverständnis, im Erbfall auf mögliche Pflichtteilsansprüche zu verzichten.
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