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Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen nicht ausgeschlossen

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 Prozent (so genannter Abgeltungsteuersatz) ist nicht schon deshalb nach § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell in drei Verfahren entschieden.

In dem Verfahren VIII R 9/13 gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in dem Verfahren VIII R 44/13 gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im Streitfall VIII R 35/13 stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand sei nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.

Danach sei ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Halte der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, könne nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 29.04.2014, VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13


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