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Anlegerschutz: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Die Bundesregierung will den Schutz von Anlegern erhöhen. Diese sollen künftig dank neuer Transparenzregeln und verbesserter Informationen die Risiken von Vermögensanlagen besser einschätzen können. Daneben soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) neue Aufsichtsbefugnisse erhalten. Dazu hat das Bundeskabinett am 12.11.2014 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen.

Künftig kann die BaFin auf ihrer Internetseite Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bekannt machen, wenn Anbieter gegen Regeln des Anlegerschutzes verstoßen. Bei erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz oder Gefahren für das Funktionieren oder die Integrität der Finanzmärkte kann sie den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte beschränken oder verbieten.

Die Zugänglichkeit und Aktualität von Anlageprospekten soll verbessert werden. Prospekte sollen in ihrer Gültigkeit auf zwölf Monate befristet werden und auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung stehen müssen (auch in einer um sämtliche Nachträge ergänzten Fassung). Verflechtungen von Unternehmen mit den Emittenten und Anbietern einer Vermögensanlage sollen verstärkt offengelegt werden. Anbieter sollen auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen alle Tatsachen unverzüglich veröffentlichen müssen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen.

Die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie zum Beispiel Bussen und Bahnen soll künftig unzulässig sein. In Printmedien soll sie zulässig bleiben, aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten müssen.
Für alle Vermögensanlagen sieht der Gesetzentwurf eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten vor. Die Regierung verspricht sich davon eine doppelte Schutzwirkung: Zum einen erhalte der Anbieter einer Vermögensanlage für die Dauer von 24 Monaten eine stabile Finanzierungsgrundlage. Zum anderen werde der Anleger gewarnt, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt. Beide würden damit angehalten zu prüfen, ob und in welchem Umfang Verzinsung und Rückzahlung im Hinblick auf die Anlageziele und Anlagepolitik tatsächlich sichergestellt sind. Künftig müssen grundsätzlich auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen einen Prospekt erstellen. In der Vergangenheit wurden derartige Darlehen auch beim Crowdinvesting, bei bestimmten sozialen und gemeinnützigen Projekten sowie bei Genossenschaften zur Finanzierung eingesetzt. Um hier eine Überforderung zu vermeiden, sind Ausnahmen von der Prospektpflicht vorgesehen. Die BaFin soll künftig die Rechnungsunterlagen eines Unternehmens des „Grauen Kapitalmarkts“ bei Hinweisen auf bestehende Missstände durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Damit soll der Druck auf Unternehmen erhöht werden, Bilanzierungsfehler zu vermeiden. Um den Anreiz für eine fristgerechte Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu erhöhen, soll die Höchstgrenze des für Offenlegungsverstöße angedrohten Ordnungsgeldes von 25.000 Euro auf 250.000 Euro verzehnfacht werden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 12.11.2014


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