Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt er dem nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat er gegebenenfalls Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten beziehungsweise diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte. Dies betont das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte. Das LAG hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Er habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadenersatz leisten. Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe. Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14
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