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Arbeitgeberwechsel: Entwurf neuer Regeln für betriebliche Altersvorsorge

Das Bundeskabinett hat am 01.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können. Die Richtlinie wird nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) eins zu eins umgesetzt. Dabei werde bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen laut BMAS vielmehr für alle Beschäftigten.

Nach dem Gesetzentwurf bleiben arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften künftig bereits dann erhalten, wenn die Zusage drei (statt bisher fünf) Jahre bestanden hat. Darüber hinaus wird laut BMAS das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr gesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte könnten damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben, wovon sich das Ministerium eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erhofft. Als weiterer Schwerpunkt ist vorgesehen, dass Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter gleich behandelt werden müssen. Beschäftigte müssten also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet. Die Abfindungs- und Auskunftsrechte würden zugunsten der Beschäftigten erweitert.

Die neuen Regelungen sollen laut BMAS am 01.01.2018 in Kraft treten. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf werde zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der vor der Beschlussfassung durch den Bundestag Stellung nehmen könne.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 01.07.2015


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