Legt ein Arbeitnehmer den Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, so ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Dabei seien Teilstrecken, die mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, als eine Teilstrecke anzusehen, betont das Gericht.
Im zugrunde liegenden Fall legte der Kläger den Weg zu seiner Arbeitsstätte unter Nutzung seines Kfz, der Deutschen Bahn und der U-Bahn zurück. Unstreitig war dabei, dass die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln ist. Sie sei für die Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln, so das FG. Überstiegen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Entfernungspauschale, könnten die tatsächlichen Kosten an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Streitig sei indes gewesen, ob bei dieser teilstreckenbezogenen Ermittlung der Fahrtkosten – neben der mit dem eigenen Pkw zurückgelegten Teilstrecke – solche Teilstrecken, welche mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, als eine Teilstrecke anzusehen sind oder ob die Nutzung eines Verkehrsmittels (hier: Deutsche Bahn und U-Bahn) jeweils als eine eigenständige Teilstrecke angesetzt werden kann.
Das FG geht von nur einer Teilstrecke aus. Hierfür spreche der Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz), wonach Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Dabei verwende der Gesetzgeber für das Tatbestandsmerkmal „für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ den Plural. Dementsprechend könne unter dieses Tatbestandsmerkmal die Benutzung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel – auch zeitlich hintereinander durch einen Steuerpflichtigen – subsumiert werden.
Wäre der Gesetzgeber demgegenüber der Auffassung gewesen, dass eine (Teil-)Strecke, die mit mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, in all jene Teilstrecken aufgeteilt werden könnte, die mit je einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt worden sind, hätte er § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG nach Ansicht des FG in der Art formuliert, dass Aufwendungen „für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels“ angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.04.2014, 11 K 2574/12 E
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