Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Dem Verleiher ist es daher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Dies hebt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hervor. Es hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hält das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.07.2003, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.
Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zulasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen. Entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014, 15 Sa 982/14
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