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Auffällige Rechnungsaussteller: GmbH-Geschäftsführer muss Auskünfte über Unternehmereigenschaft einholen

Um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden dient, ist ein GmbH-Geschäftsführer bei offensichtlichen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten bezüglich der Aussteller von Rechnungen verpflichtet, Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller einzuholen. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg zum Beispiel dann, wenn die Rechnungsaussteller nicht über genügend Fahrzeuge für die Durchführung der abgerechneten Anlieferungen verfügen oder stets in Begleitung auftreten beziehungsweise sich durch einen Handlungsbevollmächtigen vertreten lassen. Obacht sei auch dann angesagt, wenn die Rechnungsaussteller bereits unmittelbar nach ihrer Gewerbeanmeldung sehr hohe Liefermengen gegen Barzahlung von fünf- beziehungsweise sechsstelligen Beträgen abrechneten.

Es genüge dann nicht, von den Rechnungsausstellern lediglich die Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verlangen. Vielmehr sei insbesondere erforderlich, dass der GmbH-Geschäftsführer den Sitz der einzelnen Rechnungsaussteller überprüft.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014, 3 V 241/13, rechtskräftig


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