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Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

Geld Aufstockung Kurzarbeitergeld

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss er mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt. Der von der

Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.11.2017, 7 K 2635/16 E


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