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Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Im so entschiedenen Fall ist die Klägerin an Multipler Sklerose erkrankt. Der Grad der Behinderung beträgt 50%. Besondere Merkmale sind im Behindertenausweis nicht eingetragen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung, die sie allein bewohnt. Sie ließ im Streitjahr ihre Dusche umbauen, die danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar war; vorher musste die Klägerin in eine Duschwanne steigen. Die Duschkabine wurde innen komplett neu gefliest und mit einer neuen Tür versehen. Auch die Armaturen wurden erneuert. Der Rest des etwa zu Beginn der 1980er-Jahre errichteten Bades blieb unverändert.

Der Hausarzt der Klägerin stellte nach dem Umbau eine Bescheinigung aus, nach der „wegen schwerer Erkrankung mit Gangstörung … der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich“ sei. Die Pflegekasse lehnte die Übernahme der Umbaukosten ab, da keine Pflegestufe bestehe.

Der beauftragte Handwerker stellte der Klägerin am 31. Oktober 2011 für den Umbau der Dusche eine Rechnung über 5.736,05 Euro aus. Darin ist ein Lohnanteil von 2.011,10 Euro enthalten. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. die Aufwendungen von 5.736,05 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid nur einen Teilbetrag zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

Dem widersprach das FG Baden-Württemberg und erklärte den Einkommensteuerbescheid für rechtswidrig. Er verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Aufwendungen für den Umbau der Dusche nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen worden sind. Im Streitfall sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach gegeben sind.

FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.3.2014, 1 K 3301/12


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