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Ausschweifende private Internetnutzung rechtfertigt Kündigung nach 21 Jahren auch ohne Abmahnung

Einem Arbeitnehmer, der ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit den PC exzessiv für seine privaten Angelegenheiten nutzt, kann auch ohne Abmahnung nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Dies betont das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Der Arbeitgeber suchte die Ursache für eine massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen. Dabei stieß er darauf, dass vom PC des Klägers eine Software über ein Internetportal heruntergeladen wurde. Bei der Untersuchung des Rechners wurde festgestellt, dass sich auf dem PC 17.429 Dateien befunden hatten. Unter anderem waren der Besuch von Seiten der Internetportale facebook und Xing sowie ein umfangreicher Download von Filmen und Musik erkennbar. Die entsprechenden Dateien waren zwar gelöscht, die Löschung aber vom Arbeitgeber rückgängig gemacht worden. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristgemäß. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.

Der Arbeitnehmer habe bei einer so exzessiven Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt, hebt das LAG hervor. Am Arbeitsplatz dürfe der Arbeitnehmer den Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber habe der Kläger aber bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen können.

Außerdem habe er durch das Aufsuchen so genannter Share-Plattformen zum Download von Musik auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird. Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung erachtete das LAG eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit für nicht erforderlich. Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt sei, müsse man wissen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.05.2014, 1 Sa 421/13


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