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Bäume auf fremdem Grundstück gefällt: Haftpflichtversicherer muss Schaden übernehmen

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat die Haftung eines Haftpflichtversicherers für den Fall festgestellt, dass der Versicherte irrtümlich Bäume auf einem fremden Grundstück fällt. Durch das Fällen habe sich ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht, das unter den Versicherungsschutz falle.

Der Kläger begehrte von seiner Haftpflichtversicherung die Übernahme eines von ihm verursachten Schadens. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Emsland. Das Grundstück, das an die Landesstraße L 54 grenzt, hatte er an einen Landwirt verpachtet. Der Pächter wandte sich zu Beginn des Jahres 2013 an den Kläger mit der Bitte, diverse Bäume entlang der L 54 zu beseitigen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hineinragten und die Bewirtschaftung behinderten. Der Kläger kam dieser Bitte nach. Er ging dabei davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen. Tatsächlich stand jedenfalls ein Teil der 15 gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Im März 2013 machte deshalb die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger begehrte von seiner Haftpflichtversicherung die Übernahme des Schadens. Dies lehnte der Versicherer ab.

Das OLG stellte fest, dass das irrtümliche Fällen der auf fremden Grund stehenden Bäume von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist und der Versicherer den Schaden übernehmen muss. Es habe sich bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht. Die Leistungspflicht sei auch nicht aus – geschlossen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe. Darüber hinaus gehöre das Risiko des Fällens fremder Bäume weder zu einer Grundbesitzer-, noch zu einer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Fällungen seien auf Wunsch des Pächters ausgeführt worden, stünden aber sonst mit der Verpachtung in keinem Zusammenhang. Im Übrigen sei der Schaden nicht durch die Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück entstanden, sondern weil der Kläger auf einem fremden Grundstück tätig geworden war.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014, 5 U 25/14, nicht rechtskräftig


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