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BAföG: Kein erhöhter Mietzuschuss für bei Eltern wohnenden Studierenden

Ein bei seinen Eltern wohnender Auszubildender hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss beim BAföG-Bezug, auch wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.

Einem Studenten wurden Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wendet sich der Studierende mit seiner Klage. Er meint, er habe Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 Euro. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II.

Den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das VG mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Die einschlägige BAföG-Regelung differenziere hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne (dann erhalte er die niedrigere Pauschale), oder ob er nicht bei den Eltern wohne (dann erhalte er die höhere Pauschale). Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalls sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.01.2015, 1 K 726/14.MZ


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