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Bar gezahltes Taschengeld an Au-pair-Mädchen mindert Steuer nicht

Zahlt ein Steuerpflichtiger einem Au-pair-Mädchen, das während seiner Arbeit sein minderjähriges Kind betreut, Taschengeld in bar aus, so kann er diese Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen. Das gilt nach einem Urteil des Kölner Finanzgerichts (FG) selbst dann, wenn das Au-pair-Mädchen über kein Bankkonto verfügt und deswegen auf der Barzahlung besteht.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er ist verwitwet und hat eine 2001 geborene Tochter. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Kinderbetreuungskosten in Höhe von 9.153 Euro geltend, darunter 3.080 Euro für ein Au-pair-Taschengeld. Der Kläger erläuterte dazu, das Au-pair-Mädchen habe nach eigenen Angaben nicht über ein Konto verfügt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte das bar gezahlte Taschengeld nicht bei den Kinderbetreuungskosten. Die hiergegen eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt habe den bar an die Au-pair-Kraft geleisteten Betrag von 3.080 Euro zu Recht unberücksichtigt gelassen, so das FG. Denn die Berücksichtigung setze voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Abzugsvoraussetzung einer unbaren Zahlung sei auch rechtmäßig und sehe zu Recht keine Ausnahmen vor.

Hier hat der erwerbstätige Kläger zwar unstreitig aufgrund eines Au-pair-Vertrages die Leistung des Au-Pairs zur Betreuung seines unter 14 Jahre alten Kindes aufgewendet, diese jedoch in bar entgolten, sodass deshalb deren steuermindernde Berücksichtigung ausscheide. Dass das Au-pair als Erbringerin der Betreuungsleistung im Streitfall auf Barzahlung bestanden haben möge, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, so das FG. Denn auch bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltskosten, wozu die Kinderbetreuungskosten gehören, sei die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Er dürfe grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass angesichts der weiten Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen die Abzugsvoraussetzungen typischerweise erfüllt werden können. Dem Sonderfall, dass sich ein Leistungserbringer, wie im Streitfall geschehen, der bargeldlosen Zahlung verweigert, habe der Gesetzgeber jedenfalls nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen müssen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.01.2014, 15 K 2882/13


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