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Bausparverträge in der Darlehensphase: Pauschale Kontogebühr ist zulässig

Eine Bausparkasse darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine pauschale Kontogebühr für Bausparverträge in der Darlehensphase vorsehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Denn die damit vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft komme auch dem einzelnen Bausparer zugute.

Gegen eine solche Gebühr in Höhe von 9,48 Euro pro Jahr geklagt hatte ein Verbraucherverband, der die zugrundeliegende Klausel als unverständlich und irreführend kritisierte. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe. Die Klage, die schon vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe keinen Erfolg hatte, scheiterte jetzt auch vor dem OLG.

Die Klausel verstoße zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Zum anderen halte sie – wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede – der Inhaltskontrolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme.

Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt. Es könne kein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrages befänden und denjenigen Kunden, die bereits in der Abrufphase seien, festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015, 17 U 5/14


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