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Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen in der Praxis

Steuern Nutzungsdauer Abschreibungen

Die AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums für Finanzen haben für die Finanzämter den Charakter einer Dienstanweisung. Diese dürfen daher keine längere Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes veranschlagen. Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft darlegen, dass die Nutzungsdauer darunter liegt, dann ist auch eine niedrigere Dauer ansetzbar. Dies hat im vergangenen Jahr das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Geklagt hatte ein Landwirt, der eine Halle in Leichtbauweise errichtet hatte. Für diese „Kartoffelhalle“ hatte er aus der AfA-Tabelle für „Landwirtschaft und Tierzucht“ eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 17 Jahren entnommen und in der Steuererklärung angesetzt. Das zuständige Finanzamt sah in dem Objekt aber keine Leichtbauhalle und schätzte daher eine tatsächliche Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren. Nachdem der Kläger eine Bestätigung des Bauunternehmens über die Leichtbauweise vorlegte, setzte das Finanzamt die Nutzungsdauer dennoch auf 33 Jahre fest. Als Begründung wurde ein Satz aus der Vorbemerkung der AfA-Tabelle angeführt in dem es heißt, dass die Werte der Tabelle lediglich als „Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen AfA“ dienen.

Die Entscheidung des Finanzgericht Niedersachsen

Diese Argumentation ließ das FG Niedersachen nicht gelten und entschied im vorliegenden Fall für den Angeklagten. Zunächst bestätigte es, dass die Errichtung der Halle tatsächlich in Leichtbauweise erfolgt sei. Darüber hinaus stellte es grundsätzlich klar, dass die Werte der AfA-Tabellen „der Verwaltungsvereinfachung dienen und für eine gleichmäßige Anwendung sorgen sollen“. Diesem Zweck „würde es zuwider laufen, wenn die Finanzverwaltung bei jeder Abweichung eine eigene Schätzung der Nutzungsdauer vornehmen könnte“. Schätzungsungenauigkeiten seien daher von den Finanzämtern hinzunehmen. Als Beispiel nannte das Gericht, dass sowohl für einen Kleinwagen als auch für einen Pkw der Luxusklasse einheitlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren angenommen werde.

Für die Ämter gelten die AfA-Werte also als Obergrenze für die zu veranschlagende Nutzungsdauer und haben für den Steuerpflichtigen damit ausschließlich einen begünstigenden Charakter. Das Finanzgericht hat damit den Finanzämtern in dieser häufig auftretenden Streitfrage enge Fesseln angelegt. Für den Steuerzahler hat die Verbindlichkeit der AfA-Tabellen einen deutlich vereinfachenden Charakter.


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