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Betreuungskosten auch im Hinblick auf angestrebte Tätigkeit abzugsfähig

Aufwendungen für die Kinderbetreuung konnten nach § 9c Absatz 1 Einkommensteuergesetz 2009 (EStG 2009) dann bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit teilweise wie Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfielen. Dazu hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein jetzt entschieden, dass Betreuungskosten auch dann in diesem Sinne erwerbsbedingt anfallen konnten, wenn jemand zwar keine berufliche Tätigkeit ausübte, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen.

Betreuungsaufwendungen fielen „wegen einer Erwerbstätigkeit“ des Steuerpflichtigen an, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind, führt das FG aus. Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen werde ebensowenig vorausgesetzt wie ihre Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit. Eine private Mitveranlassung – insbesondere durch die elterliche Entscheidung für Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich macht, aber auch durch die Entscheidung über die organisatorische Ausgestaltung der Kinderbetreuung – sei typisch und für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht schädlich.

Insofern genüge wie bei „regulären“ Betriebsausgaben oder Werbungskosten ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Ein solcher könne auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aktuell zwar keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Voraussetzung für den Abzug solcher Werbungskosten oder Betriebsausgaben sei ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung. Dies sei dann zu bejahen, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lasse, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat.

Ob das der Fall ist, ist laut FG auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei könne auch dem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit indizielle Bedeutung zukommen. Da aber stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, handele es sich nur um ein Kriterium von mehreren. Es exisitiere keine zeitliche Höchstgrenze bis zur (Wieder-) Aufnahme einer Berufstätigkeit, mit deren Überschreiten eine Erwerbsbedingtheit von Kinderbetreuungskosten zwingend und ohne Weiteres zu verneinen wäre, hebt das FG in Abgrenzung zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.01.2007 (IV C 4–S 2221–2/07) hervor. Zwar möge mit zunehmender Zeitdauer der Begründungsaufwand steigen, der erforderlich ist, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Betreuungskosten mit der (neuen) Erwerbstätigkeit darzulegen und zu beweisen. Allein der Zeitablauf schließe einen solchen Zusammenhang aber nicht von vornherein aus.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin während des gesamten Streitjahrs arbeitslos, hatte sich aber das ganze Jahr hindurch um eine neue berufliche Tätigkeit bemüht. Anfang des nächsten Jahres führten ihre Bemühungen zum Erfolg.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2014, 1 K 1/13


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