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Betriebsrente: Bezug gesetzlicher Altersrente Voraussetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Fall die Versorgungsordnung einer Arbeitgeberin dahin ausgelegt, dass einer 1959 geborenen Arbeitnehmerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst ab dem Zeitpunkt zustehen, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt.

Der 1959 geborenen Klägerin, die seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt ist, wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV)“ der Beklagten zugesagt. Die AHV in der Fassung vom 05.11.1991 (AHV 1991) sehen vor, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hat und nach Vollendung des 63. Lebensjahres (bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden oder vor Vollendung des 63. Lebensjahres (bei weiblichen Mitarbeitern vor Vollendung des 60. Lebensjahres) in den Diensten der Beklagten dienstunfähig geworden ist. Ferner ist in den AHV 1991 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge unter anderem um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden.

Im November 2010 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern – so auch der Klägerin – mit, dass Personen ab dem Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach den AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche AHV-Rente gewesen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Nach dem Urteil stehen der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV 1991 erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergebe, dass die AHV 1991 für Frauen keine „feste“, sondern eine „flexible“ Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.01.2015, 3 AZR 894/12


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