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BFH Grundsatzurteil: Freiberufliche Tätigkeit trotz gleichzeitiger Beschäftigung angestellter Ärzte

Gerichtsurteil

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Ärzte ihre Arbeit auch dann freiberuflich ausüben können, wenn sie einzelne Leistungen durch angestellte Ärzte ausüben lassen. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Im zugrundeliegenden Streitfall betrieben zwei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie als GbR. Sie übten ihre Leistungen als mobilen Service in den Praxen anderer Ärzte aus, die Operationen mit Narkose durchführen. Die freiberuflich tätigen Gesellschafter waren dabei lediglich für die Voruntersuchungen und die Auswahl der Behandlungsmethode zuständig. Die eigentliche Narkose übernahm in den streitgegenständlichen Jahren hauptsächlich eine angestellte Ärztin. Nur in problematischen Fällen führte einer der Gesellschafter der GbR die Anästhesie selbst aus.

Das zuständige Finanzamt sah in diesem Fall wegen der Beschäftigung der angestellten Ärztin keine Freiberuflichkeit gegeben. Dieser Auffassung wurde aber bereits in erster Instanz nicht entsprochen.

Unter den gegebenen Umständen sah nun also auch der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen erfüllt nach denen man sagen kann, dass die beiden Ärzte ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausübten und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig waren. Die Mithilfe von angestelltem qualifizierten Fachpersonal widerspreche auch im ärztlichen Bereich nicht der Freiberuflichkeit. Damit die Arbeit als leitend und eigenverantwortlich anzusehen ist genügt nach der Auffassung des Gerichts bereits eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Da die Voruntersuchungen und die Festlegung der Behandlungsmethode ausschließlich durch einen der Gesellschafter durchgeführt sowie problematische Fälle sogar von ihnen selbst übernommen wurden, sei dieses Kriterium ausreichend erfüllt gewesen. Andernfalls würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen.

Gerade in den medizinischen und pflegerischen Berufen entstehen in den letzten Jahren bei freiberuflicher Tätigkeit immer wieder Probleme. Freiberufler sollten daher in strittigen Finanzfragen immer zuerst die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.


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