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Bildungs- und Teilhabepaket: Pauschalzahlung des Bundes war unabänderlich

Der Bund darf die von ihm an die Länder geleistete fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahr 2012 nicht nachträglich wegen geringerer hierfür getätigter Aufwendungen korrigieren. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und den Bund zu Zahlungen an die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Niedersachsen verurteilt.

Rechtlicher Hintergrund: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können seit 2011 nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben dem Regelbedarf beanspruchen. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die zugelassenen kommunalen Träger müssen dies umsetzen und finanzieren. Das Bundeskindergeldgesetz umfasst entsprechende Leistungen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entlastet die kommunalen Träger hierfür indirekt finanziell, indem sie sich in erhöhtem Umfang an den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung beteiligt. Bis zum Jahr 2013 ist die Erhöhung der Beteiligungsquote mit 5,4 Prozentpunkten fest, anschließend erfolgt eine variable Anpassung mittels Rechtsverordnung. Das BSG hat die beklagte Bundesrepublik in vollem Umfang verurteilt, den klagenden Ländern 69.832.461,74 Euro, 13.936.949,63 Euro und 21.226.600,92 Euro zu zahlen. Die unstreitigen Zahlungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte (auf Beteiligung an den Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für 2014) seien nicht dadurch erloschen, dass die Beklagte mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen aufrechnete. Sie habe nämlich keinen Erstattungsanspruch gehabt. Die Beklagte habe den Ländern eine fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012 gezahlt, die nicht nachträglich wegen geringerer hierfür getätigter Aufwendungen zu korrigieren ist. Die gesetzliche Regelung sehe erst für die Leistungen ab 2013 nachträgliche Korrekturen vor. Das BSG konnte sich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2015, B 1 AS 1/14 KL


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