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Der Bundesfinanzhof hält das Verwehren des Werbungskostenabzugs bei Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig

Berufsausbildung Kosten Steuer

Zur Zeit sind die Kosten für die erste Berufsausbildung nur als Sonderausgabe bis zu einem Maximalbetrag von 6000 € pro Jahr abzugsfähig. Die folgenden Berufsausbildungen hingegen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten eingeordnet. Was zum Vorteil hat, dass die Höhe der Abzugsfähigkeit der Berufsausbildungskosten nicht begrenzt ist und in entsprechenden Konstellationen in die Folgejahre vorgetragen werden können.

Nun hat der Bundesfinanzhof gegen die unterschiedliche Behandlung von Berufsausbildungskosten entschieden. Der Ausschluss des Werbungskostenabzuges bei einer Erstausbildung verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Frage, ob das Verwehren des Werbungskostenabzugs verfassungswidrig ist, wurde nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof hatte über insgesamt sechs Streitfälle zu dem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Hierbei ging es zum einen um einen Steuerpflichtigen, welcher auf eigene Kosten eine Ausbildung zum Piloten erfolgreich (erste Berufsausbildung) absolviert hatte. Hierfür hatte er rund 70.000 € verausgabt. In anderen Fällen hatten Steuerpflichtige eine Berufsausbildung an Universitäten oder Fachhochschulen erfolgreich absolviert und danach in entsprechenden Berufen angefangen. In den beiden genannten Fällen hatte die Finanzverwaltung nur den Sonderausgabenabzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof ist aber der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Ausbildung grundsätzlich beruflich veranlasst sind und als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit zu sehen sind. Damit wären auch Kosten für die erste Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen.


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