Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags eines Mathematikers mit der Universität Gießen in einem Berufungsverfahren verhandelt. Das Arbeitsgericht Gießen hatte im Sommer 2014 entschieden, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Drittmittel für die Stelle waren nur zeitlich begrenzt vom Land Hessen als Träger der Universität im Rahmen eines Projektes zur Verfügung gestellt worden. Das Arbeitsgericht hatte die Ansicht vertreten, das Land Hessen könne nicht „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal sein.
Das LAG hat dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angenommen, dass eine Stelle für wissenschaftliches Personal für eine bestimmte Aufgabe befristet besetzt werden dürfe, wenn diese Stelle aus Drittmitteln finanziert werde, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Dies sei auch zulässig, wenn der Universität die Drittmittel vom Land Hessen selbst bereitgestellt würden, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG – Wissenschaftszeitvertragsgesetz) und der Begründung dieser Regelung im Gesetzgebungsverfahren (Bundestagsdrucksache 16/3438, Seite 13 f.) ergebe.
Das LAG hat zusätzlich geprüft, ob die Befristung in dem konkreten Fall unzulässig sei, weil die gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten von Befristungen missbraucht wurden. Der Arbeitnehmer arbeitete schon in der Vergangenheit mit insgesamt 16 befristeten Verträgen, die sich über einen Zeitraum von elf Jahren jeweils aneinander anschlossen. Diese Prüfung ging zum Nachteil des Klägers aus. Nach Auffassung des LAG war die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Freiheit von Forschung und Lehre kein Rechtsmissbrauch.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
LAG Hessen, Pressemitteilung vom 06.08.2015 zum Urteil 2 Sa 1210/14 vom 05.08.2015
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