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Drogeriekette darf mit Einlösung der Gutscheine ihrer Konkurrenz werben

Das Landgericht (LG) Ulm hat eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller gutgeheißen, bei der mit der Einlösung von Gutscheinen anderer Drogeriemärkte und Parfümerien geworben wurde. Es hat damit der Ansicht der Wettbewerbszentrale, die diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet hatte, eine Absage erteilt.

Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen, moniert die Wettbewerbszentrale. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zunutze, sondern vernichte sie. Das LG Ulm habe in der mündlichen Verhandlung zwar angedeutet, dass es die Werbung „extrem ungern“ sehe, sie aber gerade noch für zulässig halte. Diese Auffassung habe es in dem Urteil bestätigt.

Ob dies das letzte Wort ist, das in der Sache gesprochen wird, ist derzeit offen. Nachdem es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Problematik gebe, will die Wettbewerbszentrale eigenen Angaben zufolge Klarheit in diesem Punkt schaffen. Sie hat angekündigt, das Urteil zu prüfen und sodann über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden.

Wettbewerbszentrale, PM vom 20.11.2014 zu Landgericht Ulm, Urteil vom 20.11.2014, 1 O 36/14 KfH, nicht rechtskräftig.


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