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„Düsseldorfer Tabelle“ 2015: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. So steigt der notwendige Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 Euro auf 1.080 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 04.12.2014 mitteilt, berücksichtigt die Anpassung unter anderem die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum 01.01.2015.

Der Kindesunterhalt könne zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, erläutert das OLG. Denn er richte sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium solle voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Bis zu einer Anhebung müsse es bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben. Ferner werden laut OLG die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben. Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird vom OLG Düsseldorf herausgegeben. In ihr werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter anderem Regelsätze für den Kindesunterhalt und die so genannten Selbstbehalte festgelegt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 04.12.2014


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