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Einheits-GmbH & Co. KG

Trotz Vertretungsbefugnissen der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gewerblich geprägt

Eine vermögensverwaltend tätige Einheits-GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche Prägung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten enthalten sind. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in drei Urteilen entschieden.

Die Klägerin des erstgenannten Verfahrens ist eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Verwaltung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten ist. Ihre drei Kommanditisten, die zugleich Anteilseigner der Komplementär-GmbH waren, brachten sämtliche GmbH-Anteile in die Klägerin ein, sodass eine so genannte Einheits-GmbH & Co. KG entstand. Im zeitgleich neu gefassten Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsanteilen an der GmbH selbst geht, sollten abweichend hiervon die Kommanditisten die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen. Ebenfalls am selben Tag übertrugen die drei Kommanditisten Teil-Kommanditanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger der beiden letztgenannten Verfahren.

Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die KG aufgrund der im geänderten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung ihre gewerbliche Prägung verloren habe, was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditanteile sei aus demselben Grund die Steuerbefreiung nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht zu gewähren. Das Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Feststellungsbescheide über die Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuer und über den Vermögenswert für Zwecke der Schenkungsteuer.

Den hiergegen erhobenen Klagen gab das FG vollumfänglich statt. Zwar übe die KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der Vermögensverwaltung widme. Allerdings gelte ihre Tätigkeit gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft handele und nur diese zur Geschäftsführung befugt sei. An dieser grundsätzlich bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin ändere die Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung durch die Kommanditisten nichts. Diese solle lediglich den bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischerweise auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin befugt sein soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung könne die KG unter Umständen handlungsunfähig werden.

Das FG hat in allen drei Entscheidungen die Revision zugelassen. Die gegen die Entscheidung 3 K 743/13 F eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 42/14 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteile vom 28.08.2014, 3 K 743/13 F, 3 K 744/13 F und 3 K 745/13 F


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