Online Akte

Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten: Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf Steuerschuld beider

Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grundsätzlich als Gesamtschuldner geschuldet. Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt jedenfalls solange die Ehe besteht und die die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, wie das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden hat. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als selbstständiger Architekt ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, seine damalige Ehefrau war als Angestellte im städtischen Kindergarten tätig. Sie erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die damals noch zusammen veranlagten Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen fest. Die Vorauszahlungen entrichtete der Kläger von seinem eigenen Konto allesamt in 2008. Im Februar 2010 wurde bei Abgabe der Einkommensteuer die getrennte Veranlagung der Eheleute beantragt. Im März 2010 erging an die damalige Ehefrau des Klägers ein Einkommensteuerbescheid 2008 unter Anrechnung der hälftigen Vorauszahlungen. Der Kläger wies das Finanzamt noch vor Durchführung seiner Veranlagung schriftlich darauf hin, dass er die Vorauszahlungen ausschließlich für eigene Rechnung aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit geleistet habe. Das Finanzamt bestätigte den Eingang des Schreibens, wies allerdings gleichzeitig darauf hin, dass es diese Erklärung des Klägers bei der noch ausstehenden Veranlagung nicht berücksichtigen werde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Nach dem Regelungsinhalt des Vorauszahlungsbescheides seien die Vorauszahlungen vom Kläger und seiner früheren Ehefrau als Gesamtschuldner geschuldet. Lasse sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so werde angenommen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen. Anders sei es jedoch, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine gegenteilige Anhaltspunkte oder anders lautende Absichtserklärungen vor, könne das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, sei für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend sei nur, wie sich die Umstände dem Finanzamt im Zeitpunkt der Vorauszahlungen darstellten.

Der Kläger habe die seinem Konto belasteten Vorauszahlungen aus dem Jahr 2008 nicht nur auf seine eigene, sondern zugleich auch auf Rechnung seiner früheren Ehefrau entrichtet, so das FG. Daraus, dass er die Vorauszahlungen von seinem Konto geleistet hat und die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit beruhten, lasse sich keine Tilgungsbestimmung ersehen. Denn es sei hinsichtlich der Tilgungsabsicht unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht habe, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2014, 5 K 193/12


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: