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Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Rürup-Beiträge verfassungsgemäß

Die seit 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, nach der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer so genannten Rürup-Rente geleisteten Beiträge seit 2008 unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen können, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.

Im Streitfall hatte die GmbH des Klägers bereits 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge waren vergleichsweise gering (im Streitjahr betrugen sie 1.534 Euro) und wurden vom Kläger im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Kläger zudem 22.050 Euro in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein. Von letzteren Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes letztlich nur 6.108 Euro als Sonderausgaben abziehen. Ohne die vorhandene Direktversicherung hätte der Kläger dagegen 13.200 Euro absetzen können.

Der BFH trat der Ansicht des Klägers, nach der diese Kürzung unverhältnismäßig ist und deshalb gegen den Gleichheitssatz verstößt, entgegen. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit werde abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum Beispiel ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht.

Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH unter anderem damit begründet, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Nach Ansicht des BFH bewegt sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die – wie im Streitfall – kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der „Rürup-Beiträge“ führen können, insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2014, X R 35/12


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